Jeder Gewerbetreibende hat nach § 24 Abs. 1 FinVermV (Finanzanlagenvermittlungsverordnung) auf seine Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 FinVermV ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen. Der Prüfungsbericht ist der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde bis spätestens zum 31. Dezember des Folgejahres zu übermitteln.

Der Prüfungsbericht nach § 24 Absatz 1 FinVermV ist für das Kalenderjahr 2014 bis zum 31.12.2015 unaufgefordert und schriftlich einzureichen. Die Regelungen gelten grundsätzlich auch dann, wenn lediglich Beratungsleistungen erbracht wurden, unabhängig davon ob Umsatz erzielt wurde und ob es sich um Neu- oder Bestandskunden handelt.

Ein geeigneter Prüfer ist rechtzeitig zu beauftragen. Wird der Prüfungsbericht oder die Negativerklärung nicht zum Stichtag vorgelegt oder sind diese unrichtig oder unvollständig kann die zuständige Behörde ein Bußgeld von bis zu 5.000,00 € verhängen. Wiederholte Verstöße können Auswirkungen auf die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit haben und somit zum Widerruf der Erlaubnis führen.